
Hundehaftpflicht, Sachkunde, Listenhunde: Welche Pflichten gelten in deinem Bundesland?

Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine tierärztliche Beratung. Bei gesundheitlichen Problemen Ihres Haustieres wenden Sie sich bitte an einen Tierarzt.
Hinweis: Diese Angaben gelten für Deutschland
Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage, Gebühren und Empfehlungen in Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regelungen. Bitte klären Sie die Details mit Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt vor Ort.
Das Wichtigste in Kürze
- Hunderecht ist Landesrecht: Haftpflicht, Sachkunde, Rasselisten, Chip und Register regelt jedes Bundesland selbst. Bundesweit gilt vor allem das Einfuhrverbot für vier Rassen.
- Eine Haftpflichtversicherung für jeden Hund verlangen Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, teils ab einem Mindestalter. Nordrhein-Westfalen verlangt sie für Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg erreichen.
- In Niedersachsen und in Bremen legst du die theoretische Sachkundeprüfung vor dem Einzug des Hundes ab und die praktische im ersten Jahr. In Bremen gilt das für Haltungen, die seit dem 1. Juli 2026 beginnen. Bayern verlangt von Hundehaltern keine Sachkunde.
- Elf Länder führen eine Rasseliste, fünf haben keine: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Bremen ist die Haltung der vier gelisteten Rassen verboten, in Hamburg grundsätzlich verboten.
- Wo sich eine Regel aus keinem amtlichen Text lesen ließ, etwa im Saarland, steht hier „nicht belegt“. Dann fragst du am besten dein Ordnungsamt.
Das hängt von deinem Bundesland ab, denn Hunderecht ist Landesrecht. Eine Haftpflichtversicherung für jeden Hund schreiben sechs Länder vor: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nordrhein-Westfalen verlangt sie für große Hunde. Eine theoretische Sachkundeprüfung vor dem Einzug des Hundes verlangen Niedersachsen und Bremen. Rasselisten führen elf Länder, fünf haben keine. Die Tabellen unten zeigen jede Regel mit Paragraf und Quelle, Stand 30. September 2026.
Welche Kosten zu diesen Pflichten dazukommen, liest du im Artikel zur Hundesteuer und im Themen-Center Hund anschaffen.
Was bundesweit gilt und was nicht
Ein bundesweites Hundegesetz gibt es nicht. Zwei Bundesgesetze betreffen dich trotzdem in jedem Land. Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz bestimmt in § 2 Absatz 1: „Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.“
Und für Schäden haftest du als Halter auch ohne Versicherungspflicht. § 833 BGB sagt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Die Versicherungspflicht der Länder regelt also nur, ob du diese Haftung absichern musst.
Haftpflichtversicherung: in sechs Ländern für jeden Hund
| Land | Wer versichern muss | Mindestsumme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Berlin | jeder Hund | 1 Million Euro je Versicherungsfall, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro je Versicherungsjahr | § 14 Abs. 1 HundeG |
| Bremen | jeder Hund, ab Beginn der Haltung | 500.000 Euro Personen-, 250.000 Euro Sachschäden | § 6 Abs. 1 BremHundeG |
| Hamburg | jeder Hund | 1 Million Euro, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro | § 12 HundeG |
| Niedersachsen | jeder Hund, der älter als sechs Monate ist | 500.000 Euro Personen-, 250.000 Euro Sachschäden | § 5 NHundG |
| Sachsen-Anhalt | jeder Hund, spätestens drei Monate nach der Geburt | 1 Million Euro Personen- und Sachschäden, 50.000 Euro sonstige Vermögensschäden | § 2 Abs. 3 HundeG LSA |
| Thüringen | jeder Hund | 500.000 Euro Personen-, 250.000 Euro sonstige Schäden | § 2 Abs. 5 ThürTierGefG |
| Nordrhein-Westfalen | große Hunde (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg), gefährliche Hunde und Hunde der Rassen nach § 10 | 500.000 Euro Personen-, 250.000 Euro sonstige Schäden | § 11 Abs. 2, § 5 Abs. 5 LHundG NRW |
| Schleswig-Holstein | Soll-Vorschrift für alle Hunde | 500.000 Euro Personen-, 250.000 Euro Sachschäden | § 6 HundeG |
| Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen | nur als Voraussetzung der Erlaubnis für einen gefährlichen Hund | Hessen: mindestens 500.000 Euro; sonst keine Summe im gelesenen Text | siehe unten |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine Pflicht, auch nicht für gefährliche Hunde | HundehVO M-V | |
| Saarland | nicht belegt |
Zu Schleswig-Holstein schreibt das Landwirtschaftsministerium: „Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern.“ In der Hundehalterverordnung von Mecklenburg-Vorpommern kommen die Wörter „Haftpflicht“ und „Versicherung“ in der verkündeten Fassung nicht vor. Für das Saarland war der Verordnungstext nicht abrufbar, und keine gelesene amtliche Seite nennt eine Versicherungspflicht.
Bei gefährlichen Hunden machen die Länder die Versicherung zur Voraussetzung der Erlaubnis: Baden-Württemberg „in der Regel“ (§ 3 Abs. 2 PolVOgH), Bayern nach Ermessen der Gemeinde (Art. 37 Abs. 2 LStVG: „Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.“), Brandenburg (§ 6 Abs. 3 HundehV), Hessen mit mindestens 500.000 Euro (§ 71a Abs. 2 HSOG), Rheinland-Pfalz laut Landesordnungsbehörde und Sachsen (§ 5 Abs. 1 GefHundG).
Sachkunde: in Niedersachsen und Bremen vor dem Einzug
In den meisten Ländern brauchst du einen Sachkundenachweis nur für einen gefährlichen Hund. Zwei Länder verlangen ihn von jedem, der einen Hund aufnimmt, und zwar zum Teil schon vorher.
Niedersachsen
§ 3 Absatz 1 Satz 3 NHundG: „Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.“ Befreit ist, wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Die Prüfungen nehmen anerkannte Prüferinnen und Prüfer ab. Laut Landwirtschaftsministerium kosten beide Prüfungen „jeweils ab 40 Euro; über die genauen Beträge entscheiden die jeweiligen Prüfer/innen“.
Bremen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Bremen fast derselbe Satz. § 3 Absatz 1 Satz 3 BremHundeG: „Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.“ Nur die praktische Prüfung muss nach § 3 Absatz 1 Satz 4 ablegen, wer „nachweislich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bereits ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person verantwortlich betreut hat und wer bereits erfolgreich eine theoretische Sachkundeprüfung abgelegt hat“.
Zwei Details machen den Unterschied im Alltag:
- Gewerblicher Kauf: Wer gewerblich Hunde abgibt oder verkauft, muss sich deinen theoretischen Sachkundenachweis oder eine Befreiung vorlegen lassen (§ 3 Abs. 7). Kaufst du bei einem gewerblichen Anbieter, bringst du den Nachweis also schon mit.
- Ältere Haltungen: Hast du deinen Hund schon vor dem 1. Juli 2026 gehalten, gilt die Prüfungspflicht nach § 20 Absatz 1 nur für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt ist, und für die gelisteten Rassen, dann mit Frist bis zum 30. Juni 2028.
Nordrhein-Westfalen
Für große Hunde (ausgewachsen mindestens 40 cm oder 20 kg), gefährliche Hunde und die Rassen nach § 10 ist Sachkunde Voraussetzung der Haltung (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW). Bei großen Hunden kann sie nach § 11 Absatz 3 auch eine von der Tierärztekammer benannte Tierärztin oder ein benannter Tierarzt bescheinigen.
Freiwillig, aber mit Vorteil: Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Berlin: Der Hundeführerschein ist laut Senatsverwaltung freiwillig; du brauchst ihn nur, um deinen Hund von der allgemeinen Leinenpflicht befreien zu lassen. Wichtig beim Kauf: Einen Hund, der jünger als ein Jahr ist, darfst du in Berlin nur bei sachkundigen Personen erwerben, etwa mit einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, oder aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis. Du musst dir eine „Erwerbsbescheinigung“ ausstellen lassen und sie aufbewahren.
- Hamburg: Eine freiwillige Gehorsamsprüfung befreit den Hund mit dieser Person auf Antrag von der Anleinpflicht (§ 9 Abs. 1 HundeG).
- Schleswig-Holstein: Pflicht nur für gefährliche Hunde. Alle anderen können die Prüfung laut Ministerium freiwillig ablegen, „um ggf. eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten“.
- Thüringen: Wer freiwillig eine Sachkundeprüfung ablegt, dem kann nach § 5 Absatz 5 ThürTierGefG eine Ermäßigung der Hundesteuer gewährt werden.
Bayern: keine Sachkundepflicht
Das bayerische Landesrecht verlangt von Hundehaltern keine Sachkunde, auch nicht für die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes. Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 LStVG nennt als Voraussetzungen nur: „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen“. Sachkunde fordert das Gesetz nur in Artikel 37a, und dort für die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken.
Übrige Länder
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist Sachkunde eine Voraussetzung der Erlaubnis für gefährliche Hunde. Für das Saarland nennt keine gelesene amtliche Quelle eine Sachkundepflicht; der Verordnungstext war nicht abrufbar.
Listenhunde: elf Länder mit Rasseliste, fünf ohne
Keine Rasseliste haben diese fünf Länder:
- Brandenburg: Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seit 1. Juli 2024 nicht mehr als gefährlich.
- Mecklenburg-Vorpommern: keine Liste seit 23. Juli 2022. Hunde, deren Gefährlichkeit nach altem Recht vermutet wurde, gelten aber weiter als gefährlich, solange die Behörde nichts anderes bescheinigt hat (§ 12 HundehVO).
- Niedersachsen: Gefährlichkeit nur nach Prüfung im Einzelfall (§ 7 NHundG).
- Schleswig-Holstein: keine Liste seit dem Hundegesetz von Anfang 2016.
- Thüringen: keine Liste seit 21. Februar 2018; gefährlich ist ein Hund erst nach einem Wesenstest im Einzelfall.
| Land | Gelistete Rassen | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier; neun weitere nur bei Anhaltspunkten im Einzelfall | Erlaubnis; Vermutung im Einzelfall widerlegbar; Zuchtverbot |
| Bayern | Kategorie 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu; Kategorie 2: 14 Rassen, darunter Rottweiler und Cane Corso | Erlaubnis der Gemeinde; Kategorie 2 im Einzelfall widerlegbar |
| Berlin | Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier | Staffordshire Bullterrier ist nicht gelistet; Maulkorbpflicht auch nach bestandenem Wesenstest |
| Bremen | Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier | Zucht, Handel, Erwerb und Haltung verboten, außer mit Ausnahmeerlaubnis |
| Hamburg | immer gefährlich: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier; elf weitere mit Freistellung nach Wesenstest | Haltung grundsätzlich verboten, nur mit Erlaubnis |
| Hessen | neun Rassen, darunter Rottweiler, Kangal und American Bulldog | Erlaubnis; ein bestandener Wesenstest widerlegt die Gefährlichkeit nicht |
| Nordrhein-Westfalen | Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier; zehn weitere nach § 10, darunter Rottweiler | Erlaubnis, Sachkunde, Haftpflicht |
| Rheinland-Pfalz | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Typ Pit Bull Terrier | laut Landesordnungsbehörde auch „American Bully“, wenn abstammend |
| Saarland | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier | Erlaubnis nötig (laut Gemeinde Mettlach); die Rassen laut Ortspolizeibehörde Saarbrücken |
| Sachsen | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier | im Einzelfall widerlegbar; Welpen bis sechs Monate ausgenommen |
| Sachsen-Anhalt | Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier | Zucht, Vermehrung und Handel verboten |
Die Rassen stehen so in den Texten des jeweiligen Landes: BW, BY, BE, HB (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 BremHundeG), HH, HE, NW (§§ 3, 10 LHundG), RP, SL, SN, ST.
Die meisten dieser Texte erfassen ausdrücklich auch Kreuzungen und Mischlinge der gelisteten Rassen.
Chip und Register
| Land | Chip | Register oder Anzeige | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Berlin | jeder Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat | zentrales Register, innerhalb von sechs Monaten | 17,50 € online, 26,50 € schriftlich oder telefonisch |
| Brandenburg | jeder Hund, der älter als acht Wochen ist | unverzügliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde | kein Register mit Landesgebühr |
| Bremen | spätestens nach dem dritten Lebensmonat, jedenfalls vor der ersten Weitergabe | anerkanntes privates Haustierregister, unverzüglich | Preise der Register nicht erhoben |
| Hamburg | jeder Hund ab dem vollendeten dritten Lebensmonat | Hunderegister, innerhalb von zwei Wochen, bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem sie drei Monate alt werden | 32 € online, 52 € vor Ort |
| Niedersachsen | jeder Hund, der älter als sechs Monate ist | zentrales Register, vor Vollendung des siebten Lebensmonats | 14,50 € online, 23,50 € telefonisch oder schriftlich |
| Nordrhein-Westfalen | große und gefährliche Hunde, Hunde nach § 10 | Anzeige; die Behörde meldet die Chipnummer an die zentrale Erfassung | keine Landesgebühr im Gesetz |
| Sachsen-Anhalt | jeder Hund, spätestens sechs Monate nach der Geburt, durch eine Tierarztpraxis | zentrales Register beim Landesverwaltungsamt | Gemeindegebühr, in Magdeburg 10 bis 50 € |
| Schleswig-Holstein | jeder Hund, der älter als drei Monate ist | nicht belegt | |
| Thüringen | jeder Hund, durch eine Tierarztpraxis (laut Stadt Rudolstadt) | Kennzeichnung der Gemeinde anzeigen | |
| Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen | keine Pflicht für alle Hunde; in BW, HE und MV nur für gefährliche Hunde | kein Landesregister | |
| Rheinland-Pfalz, Saarland | nicht belegt | nicht belegt |
Die Zeilen stützen sich auf die Texte der Länder: BE, BB, HB (§§ 4, 5 BremHundeG), HH, NI, NW (§§ 4, 11 LHundG), ST, SH.
Eine Chip- und Registrierpflicht für alle privaten Hundehalter in der EU kommt erst mit der EU-Verordnung 2026/1818: Für Heimtiereigentümer, die keine Hunde in Verkehr bringen, gilt sie ab dem 31. August 2036.
Was „nicht belegt“ hier heißt
Nicht jede Regel ließ sich aus einem amtlichen Text lesen. Die Landesrechtsportale mehrerer Länder sperren automatische Abrufe, und für das Saarland war der Verordnungstext nicht zugänglich. Wo das so war, schreiben wir „nicht belegt“ statt einer Vermutung. Das heißt nicht, dass es keine Pflicht gibt. Frag in diesem Fall beim Ordnungsamt deiner Gemeinde nach, bevor der Hund einzieht.
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Häufige Fragen
Ist eine Hundehaftpflicht in Deutschland Pflicht?
Für jeden Hund in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in Nordrhein-Westfalen für große und gefährliche Hunde. Schleswig-Holstein hat eine Soll-Vorschrift. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen machen die Versicherung nur bei gefährlichen Hunden zur Voraussetzung der Erlaubnis, Bayern nach Ermessen der Gemeinde. Mecklenburg-Vorpommern verlangt sie auch für gefährliche Hunde nicht, und für das Saarland ist eine Pflicht nicht belegt. Für Schäden haftest du als Halter nach § 833 BGB aber überall.
In welchen Bundesländern brauche ich einen Hundeführerschein?
In Niedersachsen und Bremen legst du die theoretische Sachkundeprüfung vor dem Einzug ab und die praktische im ersten Jahr. In Nordrhein-Westfalen brauchst du Sachkunde für große und gefährliche Hunde. Bayern verlangt keine Sachkunde, die übrigen Länder nur für gefährliche Hunde; für das Saarland ist eine Sachkundepflicht nicht belegt.
Welche Bundesländer haben keine Rasseliste?
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort wird ein Hund nur nach seinem Verhalten im Einzelfall als gefährlich eingestuft. In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde, deren Gefährlichkeit nach altem Recht vermutet wurde, allerdings weiter als gefährlich, solange die Behörde nichts anderes bescheinigt hat. Das bundesweite Einfuhrverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier gilt trotzdem.
Muss ich meinen Hund chippen lassen?
In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ja, jeweils ab einem bestimmten Alter, in Thüringen für jeden Hund. In Nordrhein-Westfalen gilt das für große und gefährliche Hunde. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es keine Chip-Pflicht für alle Hunde; für Rheinland-Pfalz und das Saarland ist sie nicht belegt.
Quellen
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 · Freie Hansestadt Bremen, Transparenzportal
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), Fassung ab 27. September 2016 · Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de
- Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 · Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT
- Häufige Fragen zum Berliner Hundegesetz · Senatsverwaltung Berlin
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