
Mit dem Hund in die Schweiz: Einreise ins Nicht-EU-Land

Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine tierärztliche Beratung. Bei gesundheitlichen Problemen Ihres Haustieres wenden Sie sich bitte an einen Tierarzt.
Hinweis: EU-weite Regelung
Dieser Artikel beschreibt Regelungen, die EU-weit gelten. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat eigene Vorgaben. Bitte prüfen Sie vor der Abreise die Bestimmungen Ihres Reiselands.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz gehört nicht zur EU. Für die Einreise aus der EU verlangt das BLV in der Regel drei Dinge: Mikrochip, gültige Tollwutimpfung, anerkannter Heimtierpass
- Der EU-Heimtierausweis ist so ein anerkannter Pass: Du brauchst kein zusätzliches Schweizer Dokument
- Die Reihenfolge bleibt entscheidend: erst Chip, dann Tollwutimpfung, dann mindestens 21 Tage warten
- Wird der Chip erst nach der Impfung gesetzt, zählt die Tollwutimpfung nicht. Sie muss dann wiederholt werden
- Ein zusätzlicher Tollwut-Bluttest (Titertest) ist für diese Route nicht nötig, in beide Richtungen nicht
- Lass die Tollwutimpfung nicht ablaufen: Die nächste gilt sonst wieder als Erstimpfung, mit neuen 21 Tagen Wartezeit
- Kupierte Ohren oder Rute: Die Einfuhr ist verboten, für Ferien geht es gegen Kaution am Zoll
- Für Hund, Katze und Frettchen gelten dieselben Regeln
Die Schweiz liegt mitten in Europa und ist mit ihren Bergseen und Wanderwegen ein Traum für einen Urlaub mit Hund. Trotzdem gehört sie nicht zur EU, und genau das verunsichert viele Tierhalter. Gelten hier andere Regeln? Brauche ich einen extra Bluttest? Muss mein Tier in Quarantäne?
Die gute Nachricht vorweg: Für einen ganz normalen Urlaub aus Deutschland ist die Einreise in die Schweiz unkompliziert. Sie läuft praktisch genauso ab wie eine Reise innerhalb der EU, denn die Schweiz verlangt für die Einreise aus der EU im Kern dasselbe und akzeptiert den EU-Heimtierausweis. Eine Quarantäne ist für diese Route in keiner der hier geführten Quellen vorgesehen; sie taucht in den EU-Regeln nur als Folge auf, wenn die Papiere an der Grenze nicht in Ordnung sind.
Nicht-EU-Land, und trotzdem gilt der EU-Heimtierausweis
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat eigene Einfuhrbestimmungen. Zuständig ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), nicht die EU. Der entscheidende Punkt ist, dass die Schweiz ihre Regeln eng an die europäischen angeglichen hat: Für die Einreise aus der EU müssen Hunde, Katzen und Frettchen laut BLV „in der Regel drei Bedingungen erfüllen: sie brauchen einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen anerkannten Heimtierpass“.
Der blaue EU-Heimtierausweis ist so ein anerkannter Pass. Für dich heißt das: Der Ausweis, den du für Reisen innerhalb der EU ohnehin brauchst, funktioniert auch für die Schweiz. Du musst kein zusätzliches Schweizer Dokument besorgen.
Für den Rückweg greift die Regel von der anderen Seite, und das ist eine zweite Grenze mit eigenem Regelsatz. Die EU-Reiseregeln führen die Schweiz in einer Gruppe von Ländern und Gebieten (neben Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Vatikanstadt), aus denen ein Tier auch mit einem dort ausgestellten Heimtierausweis in die EU einreisen darf. Beide Grenzen sind damit abgedeckt. Es sind aber zwei Regelwerke, nicht eines, und dieser Artikel führt sie deshalb getrennt.
Was dein Hund oder deine Katze für die Einreise braucht
Damit dein Tier mit dir in die Schweiz reisen darf, müssen dieselben drei Dinge zusammenkommen wie bei einer EU-Reise:
- Dein Tier ist mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
- Dein Tier hat eine gültige Tollwutimpfung.
- Du hast einen gültigen EU-Heimtierausweis dabei.
Diese drei Punkte gelten für Hund und Katze gleichermaßen (und auch für Frettchen). Fehlt einer davon, ist die Reise offiziell nicht abgedeckt. Der Chip muss dabei den technischen EU-Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit von Heimtieren entsprechen. Eine alte Tätowierung lassen die EU-Reiseregeln nur gelten, wenn sie gut lesbar und vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde; das BLV nennt für die Einreise in die Schweiz dagegen ausschließlich den Mikrochip. Für diese Grenze ist der Chip deshalb der sichere Weg.
Die richtige Reihenfolge: erst Chip, dann Impfung, dann 21 Tage
Der häufigste Fehler passiert bei der Reihenfolge, und er ist ärgerlich, weil er die Reise verschieben kann. Merke dir diese Abfolge:
Erst der Mikrochip, dann die Tollwutimpfung.
Der Grund: Damit die Tollwutimpfung überhaupt gültig ist, muss dein Tier vor der Impfung gechippt worden sein. Wird der Chip erst danach gesetzt, zählt die Impfung nicht, und dein Tier muss aus Sicht der Regeln neu geimpft werden.
Das ist keine EU-Regel, die man auf die Schweiz überträgt: Das BLV schreibt sie selbst hin, und zwar alle drei Bedingungen direkt hintereinander. Die erste Impfung „ist frühestens ab einem Alter von 12 Wochen möglich. Sie ist erst 21 Tage später wirksam bzw. gültig und muss zwingend nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip erfolgen.“ Dieselbe Reihenfolge und dieselbe Frist nennen auch die EU-Reiseregeln. Hier sind sich beide Seiten der Grenze einig.
Nach der ersten Tollwutimpfung, der Erst- oder Primärimpfung, musst du also mindestens 21 Tage warten, bevor du reisen darfst. Diese Frist gibt dem Immunsystem Zeit, einen ausreichenden Schutz aufzubauen. Plane den Tierarzttermin spätestens rund drei Wochen vor Abreise ein, lieber etwas früher.
Ist dein Tier schon gechippt und gültig geimpft, ist dieser Teil längst erledigt. Alle Details zur Reihenfolge findest du im Ratgeber EU-Heimtierausweis für Hund und Katze.
Der Stolperstein danach: eine abgelaufene Impfung
„Gültig geimpft“ ist der Punkt, an dem die meisten Reisen doch noch kippen, und zwar erst Jahre später. Die Auffrischung muss erfolgen, bevor die vorherige Tollwutimpfung abläuft. Passiert das rechtzeitig, bleibt der Schutz lückenlos und es fällt keine neue Wartezeit an.
Lässt du die Impfung dagegen ablaufen, gilt die nächste Impfung wieder als Erstimpfung, und damit beginnen die 21 Tage von vorn. Ein Blick auf das Ablaufdatum im Ausweis, bevor du buchst, erspart dir also im Zweifel eine verschobene Reise.
Kein zusätzlicher Tollwut-Bluttest, und zwar in beide Richtungen
Bei vielen Nicht-EU-Ländern wird ein Tollwut-Bluttest verlangt: der sogenannte Titertest, der nach der Impfung nachweist, dass genug Antikörper gebildet wurden. Damit verbunden ist eine lange Wartezeit von mehreren Monaten. Für die Schweiz gilt das nicht, und weil das für Hin- und Rückweg aus zwei verschiedenen Regelwerken folgt, hier beide getrennt:
- Hinweg (Deutschland → Schweiz). Das BLV führt den Tollwut-Antikörpertest (Titrierung) in seinem Abschnitt zur Einreise aus Tollwut-Risikoländern. Dort kommen dann auch längere Wartefristen dazu. Für die Einreise aus der EU nennt es die drei Bedingungen Mikrochip, gültige Tollwutimpfung und anerkannter Heimtierpass; ein Bluttest steht dort nicht.
- Rückweg (Schweiz → Deutschland). Auf der EU-Seite hängt der Titertest davon ab, aus welchem Land du einreist. Für die Schweiz verlangen die EU-Reiseregeln ihn nicht. Und ein zweiter Punkt entfällt ebenfalls: Aus einem Nicht-EU-Land darf ein Heimtier grundsätzlich nur über einen eigens benannten Einreiseort für Reisende in die EU zurückkommen. Ausgenommen sind aber ausdrücklich die gelisteten Drittländer: Gelistet wird ein Land, dessen Regeln nach dem Wortlaut der Verordnung in Inhalt und Wirkung mit den EU-Regeln vergleichbar sind, und die Schweiz steht auf dieser Liste. Auf dem Weg zurück in die EU musst du deshalb keinen bestimmten Grenzübergang ansteuern.
Nach einem normalen Urlaubsaufenthalt fällt also in keine Richtung eine mehrmonatige Wartezeit an. Genau das macht die Schweiz für einen spontanen Ausflug so entspannt. Vorausgesetzt bleibt allerdings, dass die Tollwutimpfung durchgehend gültig ist (siehe den Abschnitt zur abgelaufenen Impfung oben).
Zoll und Einfuhr: als Privatperson reist du unkompliziert
Reist du privat mit deinem eigenen Hund oder deiner eigenen Katze in den Urlaub, gilt das nicht als kommerzielle Einfuhr. Für private Reisen mit einer üblichen, kleinen Zahl an Tieren ist die Einreise deshalb unkompliziert: Du bringst dein Tier einfach als Teil deines Gepäcks mit.
Weil die Schweiz aber ein eigenständiges Land mit eigener Zollverwaltung ist, lohnt sich ein kurzer Blick auf die aktuellen Schweizer Einfuhr- und Zollbestimmungen kurz vor der Reise. Diese Punkte sind dabei konkret:
- Höchstens fünf Heimtiere. Das BLV formuliert es fahrzeugbezogen: Es dürfen maximal fünf Hunde, Katzen und Frettchen „in einem einzigen privaten Fahrzeug zu Heimtierbedingungen befördert werden“. Die EU-Reiseregeln nennen dieselbe Zahl: Auf der Reiseseite heißt es nur, dass du mit bis zu fünf Tieren reisen darfst. Im Verordnungstext ist eine solche Reise aber ebenfalls an ein einzelnes Transportmittel gebunden, ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel. Wer mit mehr als fünf Tieren unterwegs ist, muss auf der EU-Seite nachweisen, dass sie zu einem Wettbewerb, einer Ausstellung oder einer Sportveranstaltung fahren und älter als sechs Monate sind; für die vorübergehende Einfuhr von mehr als fünf Tieren zu einem solchen Anlass gibt es beim BLV zusätzlich einen Bewilligungsweg.
- Kupierte Ohren oder kupierte Rute. Die Einfuhr solcher Hunde in die Schweiz ist verboten. Das steht so auf der BLV-Seite. Für einen Urlaub gibt es aber genau eine Tür, und das BLV beschreibt sie in seiner Fachinformation wörtlich: Im Ausland wohnhafte Besitzerinnen und Besitzer dürfen ihren coupierten Hund „gegen Hinterlegung einer Kaution am Zoll für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz bringen“. Für einen deutschen Jagdhund mit kupierter Rute ist die Reise also nicht verboten. Abgewickelt wird sie aber am Zoll und gegen Kaution. Eine Vorabbestätigung durch das BLV verlangt die Fachinformation an anderer Stelle: für das Einführen eines Hundes mit kurzer Rute oder beschnittenen Ohren (siehe weiter unten). Plane Zeit an der Grenze und das Geld für die Kaution ein.
- Ein kupierter Hund darf in der Schweiz nicht ausgestellt werden. Das gilt laut BLV ausdrücklich auch für ausländische Halterinnen und Halter. Wer also mit einem kupierten Hund zu einer Ausstellung fahren möchte, verbindet zwei Dinge, die zusammen nicht gehen.
- Eine angeborene Stummelrute ist kein Kupieren. Wer einen Hund mit kurzer Rute oder kurzen Ohren einführen will, muss sich vorab vom BLV bestätigen lassen, dass es sich nicht um einen kupierten Hund handelt; die Fachinformation bindet das an die geplante Einreise und nennt dafür eine Frist von mindestens drei Wochen sowie ein Bild des Hundes, Röntgenbilder oder einen Gentest. Für Französische Bulldoggen verlangt das BLV keine Unterlagen, weil die Rute bei dieser Rasse angeboren verkürzt ist.
- Nicht jeder Grenzübergang ist für Tiere zugelassen. Das schreibt das BLV ausdrücklich, und für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung verweist es an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Wenn du eine kleine Nebenstrecke fahren willst, kläre vorher, ob dort Tiere durchdürfen.
- Fährt dein Tier ohne dich? Dann darf eine von dir ermächtigte Person es befördern, aber du musst selbst innerhalb von fünf Tagen vor oder nach dem Tier reisen, und eine schriftliche Einwilligung muss dem Heimtierpass beiliegen. Beide Regelwerke nennen dieselbe Fünf-Tage-Grenze.
- Leinen-, Maulkorb- und Rasseregeln: Hier hört dieser Artikel auf. Die hier geführten Quellen regeln ausschließlich die Einfuhr und sagen zu Leinenpflicht, Maulkorb oder Rasselisten nichts. Verlass dich für dein Reiseziel deshalb nicht auf diesen Artikel, sondern frag beim jeweiligen Kanton nach. Auf der BLV-Seite taucht der zuständige kantonale Veterinärdienst nur in einer Rolle auf: als Anlaufstelle für die Veterinärbescheinigung bei der Ausreise aus der Schweiz.
Der junge Welpe: die Hürde liegt auf dem Rückweg
⚠️ Wenn ein sehr junger Welpe mitfährt, wird nicht der Hinweg zum Problem, sondern der Rückweg, und diese Asymmetrie ist der teuerste Fehler, den man auf dieser Route machen kann.
Die EU-Reiseregeln führen die Schweiz in der Gruppe von Ländern, in die ein junges Tier auch ohne wirksame Tollwutimpfung mitreisen darf: unter 12 Wochen und ungeimpft, oder zwischen 12 und 16 Wochen geimpft, aber noch nicht ausreichend geschützt. Nach diesen Regeln braucht es dafür entweder eine dem Ausweis beigelegte Erklärung, dass das Tier von der Geburt bis zur Reise keinen Kontakt zu tollwutgefährdeten Wildtieren hatte, oder die Begleitung durch die Mutter, deren Ausweis eine Tollwutimpfung vor der Geburt ausweist. Diese Einzelheiten stehen so auf der EU-Seite, nicht beim BLV: Das BLV nennt für die Einreise aus der EU Jungtiere bis zum Alter von 16 Wochen, die das Impfprogramm noch nicht abschließen konnten, und stellt dafür eine EU-Besitzer-Erklärung für Welpen bis zum Alter von 16 Wochen bereit.
Deutschland macht diese Ausnahme nicht. Es steht in den EU-Reiseregeln ausdrücklich auf der Liste der Länder, die ein junges, noch nicht ausreichend geschütztes Tier nicht einreisen lassen (neben Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Spanien und weiteren). Wer also mit einem Welpen in die Schweiz fährt, der die 21 Tage noch nicht hinter sich hat, kommt mit ihm unter Umständen nicht wieder nach Hause.
Rechne das einmal durch, bevor du buchst: Die Impfung ist erst ab 12 Wochen zulässig, und danach musst du noch 21 Tage warten. Vorher ist ein Welpe für den Rückweg nach Deutschland nicht reisefertig. Kläre das vor der Abreise, nicht an der Grenze. Deine Tierarztpraxis kann dir hier eine gute erste Orientierung geben.
Deine Einreise-Checkliste
Zum Abhaken, in genau dieser Reihenfolge:
- Mikrochip prüfen oder setzen lassen, vor der Impfung. Andernfalls zählt die Impfung nicht und muss wiederholt werden.
- Tollwutimpfung beim ermächtigten Tierarzt, erst nachdem der Chip sitzt. Dein Tier muss dafür mindestens 12 Wochen alt sein, jünger geht nicht.
- Mindestens 21 Tage warten nach der Erstimpfung.
- EU-Heimtierausweis dabeihaben und das Impfdatum prüfen: Ist die Impfung abgelaufen, beginnen die 21 Tage von vorn.
- Aktuelle Schweizer Zoll-/Einfuhrregeln kurz vor der Reise checken, ebenso die Kantonsregeln am Reiseziel.
- Rückweg mitdenken, besonders bei einem Welpen, der die 21 Tage noch nicht hinter sich hat.
Einen Tierarzt in deiner Nähe, der den Ausweis ausstellt und dich zu deinem Reiseland berät, findest du über die Tierarztsuche.
Häufige Fragen
Gelten für meine Katze dieselben Regeln wie für den Hund?
Ja. Chip, gültige Tollwutimpfung und EU-Heimtierausweis sind für Hund und Katze (sowie Frettchen) gleichermaßen Pflicht.
Brauche ich einen Tollwut-Bluttest?
Für die Reise aus Deutschland in die Schweiz nicht. Den Tollwut-Antikörpertest führt das BLV in seinem Abschnitt zur Einreise aus Tollwut-Risikoländern; für die Einreise aus der EU nennt es die drei Bedingungen Mikrochip, gültige Tollwutimpfung und anerkannter Heimtierpass. Für den Rückweg verlangen auch die EU-Reiseregeln für die Schweiz keinen Titertest.
Mein Hund wurde geimpft und erst danach gechippt. Reicht das?
Nein. Damit die Tollwutimpfung gültig ist, muss der Mikrochip vorher gesetzt worden sein, sonst zählt die Impfung nicht und dein Tier muss neu geimpft werden, mit neuer 21-Tage-Wartezeit. Diese Reihenfolge steht sowohl in den EU-Reiseregeln als auch beim BLV.
Die Tollwutimpfung meines Tieres ist abgelaufen. Was heißt das für die Reise?
Dass du wieder von vorn anfängst. Eine Auffrischung nach Ablauf gilt als Erstimpfung, und dann musst du erneut mindestens 21 Tage warten. Wird dagegen vor dem Ablaufdatum nachgeimpft, bleibt alles gültig und es fällt keine neue Wartezeit an.
Und die Rückreise nach Deutschland?
Die ist nach einem normalen Urlaubsaufenthalt unkompliziert: Es fällt keine mehrmonatige Wartezeit an, solange die Tollwutimpfung deines Tieres durchgehend gültig bleibt. Rechtlich ist sie aber eine eigene Einfuhr in die EU mit eigenem Regelsatz, und an einer Stelle weicht er vom Hinweg ab: Ein Welpe bis 16 Wochen, der noch keinen wirksamen Impfschutz hat, darf in die Schweiz einreisen, wenn dem Ausweis eine Erklärung beiliegt, dass er keinen Kontakt zu tollwutgefährdeten Wildtieren hatte, oder wenn er mit seiner vor der Geburt geimpften Mutter reist. Nach Deutschland darf er so nicht.
Darf ich mit einem kupierten Hund in die Schweiz?
Für Ferien und andere Kurzaufenthalte ja, wenn du im Ausland wohnst. Das BLV lässt das gegen Hinterlegung einer Kaution am Zoll zu. Die dauerhafte Einfuhr eines kupierten Hundes ist dagegen verboten, und ausgestellt werden darf er in der Schweiz nicht.
Gibt es Sonderregeln für einzelne Länder?
Für andere Reiseziele lohnt der Blick auf Einreisebestimmungen für den Hund in EU-Länder. Praktische Reisetipps rund um den gemeinsamen Urlaub findest du unter Mit dem Hund in den Urlaub.
Am Ende ist die Schweiz trotz ihres Sonderstatus eines der einfachsten Reiseziele überhaupt: Was du für die EU vorbereitest, passt auch hier. Erst der Chip, dann die Impfung, dann 21 Tage, dazu der Ausweis. In genau dieser Reihenfolge, sonst zählt die Impfung nicht. Denk den Rückweg einmal mit, prüf das Ablaufdatum der Tollwutimpfung, und dann kann es zum Bergsee gehen.
Quellen
- Travelling in the EU with pets and other animals · Europäische Union
- Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen · Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Fragen und Antworten zu Hunden mit kurzer Rute oder beschnittenen Ohren (Fachinformation Tierschutz Nr. 1.1_(7)_d, Februar 2025) · Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 (Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken), Artikel 15 · Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 (Listen der Drittländer oder Gebiete), Anhang I · Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)
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