Formale Anforderungen bei der Gründung einer Tierarztpraxis in Deutschland
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Tierarztpraxis gründen: Welche Genehmigungen, Anmeldungen und Pflichten Sie wirklich brauchen

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Die eigene Tierarztpraxis ist für viele Tierärztinnen und Tierärzte ein klares Berufsziel. Doch zwischen Approbation und dem ersten Patienten liegt ein dichtes Netz aus Anmeldungen, berufsrechtlichen Vorgaben und laufenden Pflichten, das frühzeitig verstanden und strukturiert abgearbeitet werden muss.

Dieser Artikel führt Sie durch alle formalen Schritte der Praxisgründung — von den Voraussetzungen vor der Niederlassung über die konkreten Registrierungen bei Behörden und Kammer bis hin zu den Pflichten, die Sie ab dem ersten Tag und dauerhaft im Praxisalltag begleiten.

Vor der Gründung

Approbation, Rechtsformwahl und die Bedeutung des Freiberuflerstatus

Anmeldungen & Registrierungen

Tierärztekammer, Finanzamt, Veterinäramt, BfArM und weitere Stellen — wer muss wann informiert werden?

Berufsordnung & laufende Pflichten

Dokumentation, Fortbildung, Notdienst, GOT, Hausapotheke, Hygiene, Arbeitsschutz

Außenauftritt & Werbung

Praxisschild, Werbung und was das Heilmittelwerbegesetz für Tierärzte bedeutet

Website & Datenschutz

Impressum, DSGVO, Cookie-Consent und Online-Terminbuchung

TIPP:

Dieser Artikel behandelt die formale und rechtliche Seite der Praxisgründung. Die wirtschaftliche Planung — Investitionen, Finanzierung, Umsatzprognose — finden Sie im Kapitel „Businessplan". Standortanalyse und Positionierung werden im Kapitel „Standort & Positionierung" behandelt.

1. Vor der Gründung: Approbation, Rechtsform und Freiberuflerstatus

Bevor die erste Anmeldung erfolgen kann, müssen drei grundlegende Fragen geklärt sein: Liegt die Approbation vor? In welcher Rechtsform wird die Praxis betrieben? Und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Approbation — die Voraussetzung für alles Weitere

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs. Ohne sie darf in Deutschland weder eine Praxis geführt noch der Beruf eigenständig ausgeübt werden. Die Rechtsgrundlage bildet die Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO).

Der Antrag wird bei der zuständigen Landesbehörde gestellt — je nach Bundesland ist das die Bezirksregierung, das Landesamt für Gesundheit oder eine vergleichbare Stelle. Einzureichen sind unter anderem:

  • Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
  • Identitätsnachweis
  • Führungszeugnis
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

Für Absolventinnen und Absolventen aus EU-Mitgliedstaaten gilt in der Regel die automatische Anerkennung nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten ist eine Gleichwertigkeitsprüfung oder Kenntnisprüfung erforderlich. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Bundesland bei vier bis zwölf Wochen.

Rechtsform wählen — Haftung, Steuern und Pflichten im Vergleich

Die Wahl der Rechtsform bestimmt, wie die Praxis steuerlich behandelt wird, wie die Haftung geregelt ist und welche Registrierungspflichten entstehen. Für Tierarztpraxen kommen vor allem vier Formen in Frage:

Einzelpraxis

Die einfachste Form. Keine Eintragung im Handelsregister nötig. Volle persönliche Haftung. Einkünfte werden als freiberufliche Einkünfte versteuert — keine Gewerbesteuer.

GbR / Gemeinschaftspraxis

Partnerschaft von zwei oder mehr Tierärzten. Gesamtschuldnerische Haftung. Seit 2024 optional als eGbR im Gesellschaftsregister eintragbar (MoPeG-Reform). Bleibt freiberuflich, solange alle Gesellschafter approbierte Tierärzte sind und persönlich tätig werden.

PartG mbB

Speziell für Freiberufler konzipiert. Eintragung im Partnerschaftsregister. Großer Vorteil: Die Berufshaftung ist auf das Gesellschaftsvermögen plus eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Keine Gewerbesteuer. Für Tierarztpraxen mit mehreren Inhabern zunehmend die bevorzugte Rechtsform.

GmbH

Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Allerdings: Eine tierärztliche GmbH wird steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt — es fällt Gewerbesteuer an und eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich. Eintragung im Handelsregister, doppelte Buchführung und Jahresabschluss sind Pflicht. Die Geschäftsführung muss typischerweise durch approbierte Tierärzte erfolgen, um die berufsrechtliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Freier Heilberuf — was das konkret bedeutet

Der tierärztliche Beruf gilt in Deutschland als freier Heilberuf (§ 18 EStG). Das hat weitreichende praktische Konsequenzen:

  • Keine Gewerbeanmeldung erforderlich (außer bei Rechtsform GmbH)
  • Keine Gewerbesteuer (außer bei GmbH)
  • Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft
  • Stattdessen: Pflichtmitgliedschaft in der Tierärztekammer und im tierärztlichen Versorgungswerk

Ein wichtiger Unterschied zur Humanmedizin: Tierärztliche Leistungen sind nicht umsatzsteuerbefreit. Es fallen 19 % Umsatzsteuer an. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kommt für die meisten Praxen aufgrund des Umsatzvolumens nicht in Betracht.

2. Anmeldungen und Registrierungen: Wer muss wann informiert werden?

Nach der Grundsatzentscheidung für die Niederlassung folgt eine Reihe konkreter Anmeldungen bei verschiedenen Stellen. Viele dieser Schritte sind fristgebunden und voneinander unabhängig — sie lassen sich daher weitgehend parallel bearbeiten.

1

Tierärztekammer

Die Anmeldung bei der zuständigen Landestierärztekammer ist verpflichtend und muss unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen — in den meisten Bundesländern innerhalb von etwa einem Monat. Deutschland hat 17 Landestierärztekammern (Nordrhein-Westfalen hat zwei: Nordrhein und Westfalen-Lippe). Einzureichen sind in der Regel die Approbationsurkunde, ein Identitätsnachweis, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und die Praxisanschrift. Mit der Mitgliedschaft werden jährliche Kammerbeiträge fällig (typischerweise 300–800 € je nach Kammer und Einkommen). Auch spätere Änderungen — etwa ein Standortwechsel oder eine geänderte Tätigkeit — müssen der Kammer gemeldet werden.

2

Tierärztliches Versorgungswerk

Parallel zur Kammeranmeldung erfolgt die Registrierung beim Versorgungswerk der jeweiligen Kammer. Das Versorgungswerk ist die berufsständische Altersvorsorge für Tierärzte. Auf Antrag kann eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) erfolgen.

3

Finanzamt

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dabei wird unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt. Wichtig: Als Freiberufler erfolgt keine Gewerbeanmeldung — die steuerliche Erfassung beim Finanzamt genügt (Ausnahme: GmbH).

4

Veterinäramt

Die Eröffnung einer Praxis muss dem zuständigen Kreisveterinäramt angezeigt werden. Das Veterinäramt ist auch die Aufsichtsbehörde für die tierärztliche Hausapotheke und prüft die Einhaltung von Hygieneanforderungen. Je nach Bundesland kann eine Begehung der Praxisräume vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich sein.

5

BfArM — Betäubungsmittel (bei Bedarf)

Wer Betäubungsmittel wie Ketamin, Fentanyl, Methadon oder Pentobarbital (für die Euthanasie) einsetzen möchte, benötigt eine BtM-Nummer. Der Antrag wird bei der Bundesopiumstelle (BOPST) am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt. Beizufügen ist die Approbationsurkunde. Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen.

6

Berufsgenossenschaft (bei Anstellung von Personal)

Sobald die Praxis Mitarbeitende beschäftigt — auch Auszubildende oder Reinigungskräfte — ist die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (in der Regel die VBG) verpflichtend. Die BG übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer.

TIPP:

Viele dieser Regelungen sind landesrechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Prüfen Sie frühzeitig, welche konkreten Anforderungen in Ihrem Bundesland gelten. Die zuständige Tierärztekammer ist dabei in der Regel die beste erste Anlaufstelle.

3. Die Berufsordnung: Der rechtliche Rahmen für den Praxisalltag

Mit der Mitgliedschaft in der Tierärztekammer unterliegen Sie der jeweiligen Berufsordnung Ihres Bundeslandes. Die Berufsordnung ist kein unverbindlicher Leitfaden, sondern ein rechtsverbindliches Regelwerk, das die gesamte Berufsausübung bestimmt. Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen — von Rügen über Geldbußen bis hin zu weitergehenden Maßnahmen.

Die Berufsordnungen der Landestierärztekammern orientieren sich an der Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer, weichen im Detail aber voneinander ab. Sie regeln unter anderem:

  • Pflichten bei Dokumentation, Schweigepflicht und Datenschutz
  • Anforderungen an Fortbildung und berufliche Qualifikation
  • Vorgaben zu Notdienst und Erreichbarkeit
  • Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung
  • Regeln für den Außenauftritt und die Werbung
  • Gebührenrechtliche Vorgaben (GOT)
  • Kollegiale Zusammenarbeit und Überweisungspflichten

TIPP:

Lesen Sie die Berufsordnung Ihrer zuständigen Kammer vollständig, bevor Sie die Praxis eröffnen. Die Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer gibt eine gute Orientierung, ersetzt aber nicht die landesspezifischen Regelungen.

Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Pflichten im Detail.

4. Laufende Pflichten im Praxisbetrieb

Die formalen Anforderungen enden nicht mit der Gründung. Im täglichen Praxisbetrieb gelten zahlreiche fortlaufende Pflichten, deren Nichteinhaltung berufsrechtliche, steuerliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Dokumentationspflicht

Über alle Feststellungen und Maßnahmen bei der Behandlung von Tieren müssen Aufzeichnungen geführt werden. Die Dokumentation umfasst mindestens:

  • Datum der Behandlung
  • Identifikation des Tieres und des Halters
  • Befunde und Diagnose
  • Durchgeführte Maßnahmen und verabreichte Medikamente
  • Technische Dokumentationen (z. B. Röntgenbilder)

Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab dem letzten Eintrag. Für Betäubungsmittel-Dokumentationen gelten abweichende Fristen (drei Jahre). Für die Dokumentation im Rahmen der tierärztlichen Hausapotheke gelten die Vorgaben der TÄHAV (siehe unten).

Schweigepflicht

Die tierärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB verankert und gilt für alles, was Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Pflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf alle Mitarbeitenden der Praxis, die entsprechend zu verpflichten sind.

Ausnahmen bestehen bei gesetzlichen Meldepflichten (etwa bei Tierseuchen oder Tierschutzverstößen), bei ausdrücklicher Einwilligung des Tierhalters sowie zur Verteidigung gegen rechtliche Ansprüche.

Fortbildungspflicht

Berufstätige Tierärztinnen und Tierärzte sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die meisten Kammern verlangen mindestens 20 Fortbildungsstunden pro Jahr. Für bestimmte Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnungen können ergänzende Anforderungen gelten.

Die Nachweise müssen gegenüber der Kammer erbracht werden. Werden sie nicht erbracht, können Nachholpflichten und berufsrechtliche Maßnahmen folgen. Die Akademie für Tierärztliche Fortbildung (ATF) und die jeweiligen Kammern bieten anerkannte Fortbildungsveranstaltungen an.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den berufsrechtlichen Grundpflichten. Die Berufsordnungen der Kammern sehen vor, dass sich Tierärztinnen und Tierärzte angemessen gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit absichern müssen. In vielen Bundesländern ist der Nachweis der Versicherung Voraussetzung für die Kammerregistrierung.

Übliche Deckungssummen liegen bei mindestens 1–3 Millionen Euro pro Schadensfall, wobei die meisten Versicherer 3–5 Millionen Euro als Standard anbieten. Die jährlichen Kosten für eine Kleintierpraxis liegen typischerweise bei 500–1.500 €.

Notdienst

Die tierärztliche Notdienstversorgung wird über die Tierärztekammern organisiert. Ziel ist eine ausreichende tierärztliche Versorgung auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden. Ob die Teilnahme am organisierten Notdienst verpflichtend ist, hängt vom Bundesland, der Region und der jeweiligen Notdienstordnung der Kammer ab.

Seit der GOT-Reform 2022 gilt: Für Notdienstbehandlungen wird eine verpflichtende Notdienstgebühr von 50 € erhoben, und die Leistungen werden mit dem 2-fachen bis 4-fachen Gebührensatz abgerechnet.

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die GOT ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Bundes-Tierärzteordnung und rechtsverbindlich. Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen nach der GOT abzurechnen.

Gebührenrahmen

Reguläre Leistungen werden zwischen dem 1-fachen und 3-fachen Satz abgerechnet. Im Notdienst gilt der 2-fache bis 4-fache Satz plus 50 € Notdienstgebühr. Der angewandte Satz muss auf der Rechnung angegeben werden.

Unterschreitung verboten

Eine Abrechnung unterhalb des 1-fachen Satzes ist grundsätzlich nicht zulässig und stellt einen Berufsordnungsverstoß dar. Sehr eng begrenzte Ausnahmen bestehen für Tierschutzorganisationen in besonderen Vereinbarungen.

Überschreitung

Eine Abrechnung über dem 3-fachen Satz (bzw. 4-fachen im Notdienst) ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung vor der Behandlung möglich und muss inhaltlich begründet sein.

Rechnungsstellung

Rechnungen müssen die Leistungen nach GOT-Positionen aufschlüsseln und den angewandten Gebührensatz ausweisen. Bei Überschreitung des 1-fachen Satzes kann eine Begründung erforderlich sein.

Tierärztliche Hausapotheke (TÄHAV)

Tierärzte dürfen Arzneimittel direkt an Tierhalter abgeben — ein Privileg, das sie von Humanmedizinern unterscheidet. Die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke ist in der TÄHAV (Verordnung über tierärztliche Hausapotheken) geregelt und unterliegt der Aufsicht des Veterinäramts.

Die wichtigsten Anforderungen:

  • Anzeigepflicht: Die Einrichtung der Hausapotheke muss dem zuständigen Veterinäramt vor Aufnahme angezeigt werden
  • Räumliche Anforderungen: Separater, abschließbarer Bereich für die Arzneimittellagerung. Temperaturüberwachung (kühlpflichtige Medikamente bei 2–8 °C)
  • Dokumentation: Lückenlose Aufzeichnung aller beschafften, angewandten und abgegebenen Arzneimittel mit Datum, Bezeichnung, Chargennummer, Menge und Empfänger. Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre
  • Abgabe an Tierhalter: Bei Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung durch den Halter ist eine schriftliche Anwendungsanweisung beizufügen
  • Antibiogrammpflicht: Seit der TÄHAV-Novelle 2018 gelten verschärfte Regeln für den Einsatz bestimmter Antibiotikaklassen (Fluorchinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation). Vor deren Einsatz muss grundsätzlich ein Antibiogramm erstellt und die Wahl dokumentiert und begründet werden
  • Kontrollen: Das Veterinäramt kann die Hausapotheke jederzeit ohne Vorankündigung kontrollieren

Betäubungsmittel (BtM)

Wer Betäubungsmittel einsetzt (z. B. Ketamin, Fentanyl, Pentobarbital), muss über die BtM-Nummer hinaus strenge Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einhalten:

  • BtM-Buch: Ein amtliches Betäubungsmittelbuch (oder zugelassenes digitales System) muss geführt werden. Jeder Zugang, jede Abgabe und jede Anwendung wird mit Datum, Bezeichnung, Menge, Lieferant/Empfänger und Restbestand dokumentiert
  • Aufbewahrung: BtM müssen in einem diebstahlsicheren, abschließbaren Behältnis (BtM-Tresor) gelagert werden
  • Bestandskontrolle: Regelmäßiger Soll-Ist-Abgleich des Bestands
  • Aufbewahrungsfrist: Drei Jahre nach dem letzten Eintrag
  • Verlust oder Diebstahl: Unverzügliche Meldung an die Bundesopiumstelle und die Polizei
  • Kontrollen: Die zuständige Landesbehörde und die BOPST können unangemeldet kontrollieren

Hygieneplan

Jede Tierarztpraxis ist verpflichtet, einen schriftlichen Hygieneplan zu führen. Die Vorgaben ergeben sich aus dem Tiergesundheitsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz (relevant für Zoonosen), der TÄHAV sowie dem Medizinprodukterecht (MPBetreibV).

Der Hygieneplan muss mindestens folgende Bereiche abdecken:

  • Händehygiene und persönliche Schutzausrüstung
  • Flächendesinfektion mit DVG-gelisteten Desinfektionsmitteln
  • Aufbereitung und Sterilisation von Instrumenten (Validierung der Autoklaven)
  • Entsorgung von Abfällen: scharfe Gegenstände (Kanülenabwurf), infektiöse Abfälle, Arzneimittelreste (nach LAGA-Richtlinie)
  • Wäscheaufbereitung

Das Veterinäramt kann die Einhaltung des Hygieneplans im Rahmen von Praxisbegehungen überprüfen.

Strahlenschutz

Wer Röntgengeräte oder andere ionisierende Strahlung in der Praxis einsetzt, muss die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) einhalten. Dazu gehören:

  • Fachkunde-Nachweis: Der Praxisinhaber oder eine benannte Person muss die Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen (Kurs + praktische Erfahrung)
  • Strahlenschutzbeauftragter: Muss benannt und der zuständigen Behörde gemeldet werden
  • Sachverständigenprüfung: Röntgengeräte müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch einen anerkannten Sachverständigen geprüft werden
  • Dosimetrie: Mitarbeitende, die mit Röntgenstrahlung arbeiten, müssen Personendosimeter tragen. Die Auswertung erfolgt über eine amtlich anerkannte Messstelle
  • Aufzeichnungspflichten: Jede Röntgenuntersuchung muss dokumentiert werden

Arbeitsschutz bei Anstellung von Personal

Sobald die Praxis auch nur eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt — einschließlich Auszubildender — greifen umfangreiche Arbeitsschutzpflichten:

  • Gefährdungsbeurteilung: Muss für jeden Arbeitsplatz dokumentiert erstellt werden (Arbeitsschutzgesetz)
  • Biostoffverordnung: Besonders relevant für Tierarztpraxen wegen des Kontakts mit potenziell infektiösen Materialien und Zoonoseerregern. Schutzmaßnahmen müssen festgelegt und dokumentiert werden
  • Gefahrstoffverordnung: Betrifft den Umgang mit Narkosegasen, Desinfektionsmitteln und Chemikalien. Bei Inhalationsnarkose ist eine Narkosegasabsaugung zum Schutz der Mitarbeitenden erforderlich
  • Mutterschutzgesetz: Für schwangere TFAs gelten besondere Beschäftigungsbeschränkungen — insbesondere bei Röntgenstrahlung, Narkosegasen und Verletzungsgefahr durch Tiere
  • Unterweisung: Alle Mitarbeitenden müssen mindestens jährlich in den relevanten Arbeitsschutzthemen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Beschäftigte mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen benötigen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Tollwut-Impfstatus, Tetanus)

TIPP:

Für kleine Praxen mit weniger als zehn Mitarbeitenden ermöglicht das sogenannte Unternehmermodell (DGUV Vorschrift 2), dass der Praxisinhaber die grundlegenden Aufgaben der Arbeitssicherheit nach Absolvierung eines Schulungskurses selbst übernimmt — ohne einen externen Sicherheitsbeauftragten bestellen zu müssen.

5. Außenauftritt: Werbung, Praxisschild und was erlaubt ist

Der Außenauftritt einer Tierarztpraxis ist nicht frei gestaltbar. Neben der Berufsordnung greifen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Berufsrechtliche Werbevorgaben

Werbung ist für Tierärzte grundsätzlich erlaubt — die historisch sehr restriktiven Werbeverbote wurden in den letzten zwei Jahrzehnten deutlich gelockert. Der Grundsatz lautet: Sachliche, berufsbezogene Information ist zulässig. Unzulässig sind irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung.

Das bedeutet konkret:

  • Leistungen, Öffnungszeiten, Spezialisierungen und technische Ausstattung dürfen dargestellt werden, sofern die Angaben zutreffend sind
  • Behandlungsschwerpunkte dürfen genannt werden, wenn sie tatsächlich bestehen und regelmäßig ausgeübt werden
  • Fachtierarzt-Bezeichnungen und Zusatzbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie offiziell durch die Kammer erteilt wurden
  • Superlative wie „beste Praxis" oder nicht überprüfbare Aussagen sind unzulässig
  • Eine Praxiswebsite, Social-Media-Präsenz und Google Ads sind grundsätzlich zulässig, solange die Inhalte sachlich bleiben

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das HWG gilt ausdrücklich auch für die Veterinärmedizin (§ 1 HWG). Die wichtigsten Einschränkungen:

  • Keine irreführenden Angaben über die Wirkung von Behandlungen oder Arzneimitteln
  • Keine Garantien oder konkreten Heilversprechen
  • Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist nur gegenüber Fachkreisen zulässig, nicht gegenüber Tierhaltern

Praxisschild

Die Berufsordnungen sehen in der Regel vor, dass eine niedergelassene Praxis ein Praxisschild führt. Es muss typischerweise enthalten:

  • Name und Berufsbezeichnung (z. B. „Tierärztin", „Praktischer Tierarzt")
  • Gegebenenfalls Fachtierarzt-Bezeichnung
  • Sprechzeiten

Auch hier gilt: Die Darstellung muss sachlich sein und darf keine irreführenden oder anpreisenden Elemente enthalten. Begriffe, die eine bestimmte Versorgungsstruktur nahelegen (z. B. „Tierklinik"), dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind — eine Tierklinik erfordert unter anderem eine 24-Stunden-Bereitschaft und die Möglichkeit zur stationären Aufnahme.

6. Website und Datenschutz: Impressum, DSGVO und Online-Terminbuchung

Wer eine Praxiswebsite betreibt, muss mehrere rechtliche Anforderungen erfüllen. Diese betreffen das Impressum, den Datenschutz, die Cookie-Nutzung und — bei digitaler Terminvergabe — die datenschutzkonforme Einbindung externer Dienste.

Impressum (DDG § 5)

Seit Mai 2024 ergibt sich die Impressumspflicht aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), nicht mehr aus dem früheren Telemediengesetz. Geschäftsmäßige digitale Dienste müssen folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Praxisinhabers
  • Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer (Telefonnummer ist unter dem DDG ausdrücklich erforderlich)
  • Berufsbezeichnung und Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Zuständige Tierärztekammer
  • Berufsrechtliche Regelungen (Verweis auf die Berufsordnung, idealerweise mit Link)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Bei GmbH oder UG zusätzlich: Handelsregistereintrag, Registergericht und HRB-Nummer

Datenschutzerklärung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt einen rechtmäßigen, transparenten und sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten. Auf der Website muss eine Datenschutzerklärung die Nutzer unter anderem über Folgendes informieren:

  • Welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck
  • Auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt (Art. 6 DSGVO — z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse)
  • Wie lange Daten gespeichert werden
  • An welche Dritten Daten gegebenenfalls weitergegeben werden
  • Welche Rechte die betroffenen Personen haben (Auskunft, Löschung, Widerspruch)

Intern muss die Praxis ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) führen. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist erst ab 20 Mitarbeitenden, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtend (§ 38 BDSG) — die Datenschutzerklärung selbst ist jedoch unabhängig von der Praxisgröße Pflicht.

Neben der DSGVO regelt das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, ehemals TTDSG) den Zugriff auf Endgeräte der Nutzer. Für nicht-technisch-notwendige Cookies und Tracking-Technologien (z. B. Google Analytics) ist eine aktive Einwilligung (Opt-in) erforderlich, bevor diese gesetzt werden dürfen.

Technisch notwendige Cookies — etwa für Session-Management oder Spracheinstellungen — sind von der Einwilligungspflicht ausgenommen. Für alle darüber hinausgehenden Zwecke wird ein rechtskonformer Cookie-Banner oder eine Consent-Management-Plattform (CMP) benötigt.

Online-Terminbuchung

Bereits die digitale Terminvergabe stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Wer ein Buchungstool einsetzt, muss sicherstellen:

  • Transparente Information darüber, welche Daten erhoben werden und warum
  • Datensparsame Erhebung — nur die Daten, die für die Terminvergabe tatsächlich notwendig sind
  • Sichere Übermittlung (verschlüsselte Verbindung)
  • Falls ein externer Dienstleister eingesetzt wird: Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO) mit dem Anbieter

Spezialisierte Lösungen wie Petla sind in der Regel darauf ausgelegt, diese Anforderungen strukturell zu unterstützen — von der datensparsamen Erhebung über die sichere Übermittlung bis hin zur vertraglichen Einbindung als Auftragsverarbeiter.

7. Fazit: Formales als Fundament einer rechtssicheren Praxis

Die Gründung einer Tierarztpraxis in Deutschland erfordert deutlich mehr als die Approbation und einen Mietvertrag. Von der Rechtsformwahl über die Anmeldung bei sechs oder mehr Stellen bis hin zu laufenden Pflichten bei Dokumentation, GOT, Hausapotheke und Arbeitsschutz — das formale Fundament ist umfangreich, aber strukturiert abarbeitbar.

Drei Punkte sind dabei entscheidend:

  1. Frühzeitig beginnen. Viele Anmeldungen haben Fristen und Bearbeitungszeiten. Die Approbation, die BtM-Nummer und die Kammerregistrierung sollten nicht auf den letzten Moment verschoben werden.
  2. Die eigene Berufsordnung kennen. Sie ist das zentrale Regelwerk für den Praxisalltag — von der Dokumentation über die Werbung bis zum Notdienst.
  3. Laufende Pflichten ernst nehmen. Fortbildungsnachweise, Hygienepläne, Apothekenführung und Arbeitsschutzunterweisungen sind keine einmaligen Aufgaben, sondern dauerhaft einzuhalten.

Wer diese Punkte frühzeitig berücksichtigt und strukturiert umsetzt, schafft die Grundlage für eine rechtssichere und professionell geführte Praxis.


Checkliste: Tierarztpraxis gründen — alle formalen Schritte

Vor der Gründung

  • Approbation bei der zuständigen Landesbehörde beantragen
  • Rechtsform festlegen (Einzelpraxis, GbR, PartG mbB oder GmbH)
  • Berufshaftpflichtversicherung abschließen
  • Landesrechtliche Vorgaben des eigenen Bundeslandes prüfen
  • Berufsordnung der zuständigen Tierärztekammer lesen

Bei der Gründung — Anmeldungen

  • Tierärztekammer: Pflichtmitgliedschaft anmelden (innerhalb von ca. 1 Monat)
  • Versorgungswerk: Registrierung und ggf. Befreiung von der DRV beantragen
  • Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen (innerhalb von 4 Wochen)
  • Veterinäramt: Praxis anzeigen, Hausapotheke anmelden
  • BfArM: BtM-Nummer beantragen (falls BtM eingesetzt werden)
  • Berufsgenossenschaft: Anmeldung bei der VBG (bei Einstellung von Personal)
  • Strahlenschutz: Fachkunde nachweisen, Sachverständigenprüfung veranlassen (bei Röntgen)
  • Bei GmbH: Handelsregistereintrag und Gewerbeanmeldung

Vor dem ersten Patienten

  • Hygieneplan erstellen und dokumentieren
  • Hausapotheke einrichten (Lagerung, Temperaturüberwachung, Dokumentationssystem)
  • BtM-Tresor einrichten und BtM-Buch anlegen (falls zutreffend)
  • Praxisschild anbringen (Name, Berufsbezeichnung, Sprechzeiten)
  • Website mit Impressum (DDG § 5) und Datenschutzerklärung (DSGVO) veröffentlichen
  • Cookie-Banner / Consent-Management einrichten (TDDDG § 25)
  • Online-Terminbuchung DSGVO-konform einbinden (ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag)
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen (bei Anstellung von Personal)
  • Mitarbeitende auf Schweigepflicht und Datenschutz verpflichten

Laufend im Praxisbetrieb

  • Behandlungsdokumentation führen (Aufbewahrung: 5 Jahre)
  • Fortbildungsnachweise sammeln (mind. 20 Stunden/Jahr)
  • Leistungen nach GOT abrechnen
  • Hausapotheke dokumentieren (Zu- und Abgänge, Antibiogramme)
  • BtM-Bestandskontrollen durchführen (falls zutreffend)
  • Hygieneplan aktuell halten und Sterilisationszyklen dokumentieren
  • Arbeitsschutzunterweisung jährlich durchführen und dokumentieren (bei Personal)
  • Änderungen (Standort, Tätigkeit, Personal) der Tierärztekammer melden
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